Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 17 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht), Veranstaltung: Grundlagenseminar zum deutschen und europäischen Immaterialgüterrecht, 42 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Erfindungen können im Gegensatz zu körperlichen Gegenständen von einer Vielzahl von Menschen ohne Ortsbindung genutzt werden. Die Schutzwirkung in Bezug auf eine Erfindung kann sich aber nur im Rahmen der Kompetenz des jeweiligen Staates bewegen. Der Berechtigte muss also auf Grund des Territorialprinzips im jeweiligen Staat ein Schutzrecht erlangen, wo er die Erfindung verwerten möchte. Dieses System ist dazu geeignet, inländisches Gewerbe zu fördern, indem Inländer bei der Schutzverleihung bevorzugt behandelt werden. Es entfaltet Sinn, wenn man einem merkantilistischem Wirtschaftsverständnis folgt. In einer Union mit 25 Mitgliedstaaten ist dafür kein Platz. Vielmehr geht es dort um möglichst allseitige Anerkennung des vom Erfinder originär erworbenen Rechts, kurz: um eine Vereinheitlichung des Patentrechts. Deutlich hat sich die Globalisierung in der wissensbasierten Ökonomie - vornehmlich der IT-Branche, der Telekommunikation und der Gentechnik - niedergeschlagen. Dies sind Branchen, die nicht unter den klassischen patentrechtlichen Technikbegriff fallen und z...
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