Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,0, Humboldt-Universität zu Berlin (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Parlamentsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Wie bereits aus Art. 20 II 2 GG hervorgeht, ist grundsätzlich zwischen unmittelbarer Demokratie (Art. 20 II 2 Alt. 1 GG: hier trifft das Volk die maßgeblichen Sach- und Personalentscheidungen selbst) und repräsentativer Demokratie zu unterscheiden (in letzterer wählt das Volk Repräsentanten, die im Auftrag des Volkes entscheiden , Art. 20 II 2 Alt. 2 GG). Die BRD ist als repräsentative Demokratie ausgestaltet. Das folgt aus Art. 38 ff., 51, 54, 63 GG (Primat des Parlamentarismus'). Dennoch zählen die Fragen nach der demokratietheoretischen Sinnhaf-tigkeit und verfassungsrechtlichen Machbarkeit einer stärkeren Betonung plebiszitärer Elemente auf Bundesebene zu jenen, die partout nicht verhallen wollen. Beflügelt durch besondere verfassungsrechtliche wie -politische Ereignisse (etwa die Wiedervereinigung) bzw. Entwicklungen (die Forcierung europäischer Einigungsbestrebungen, Stichworte: Maastricht, EU-Verfassung) erfährt die Diskussion um die Stärkung identitärer Elemente auf Bundesebene in unregelmäßigen Abständen immer wieder neuen Schwung. Vor allem unter Rekurs auf die im Rahmen des Europäisierungsprozesses notwendige Angleichung an Verfassungsrecht und Staatspraxis unserer europäischen Nachbarn, aber auch unter Hinweis auf den Umstand, dass etwa...
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