Deutsche Stiftungen sind eine besondere Form juristischer Personen ohne Mitglieder oder Gesellschafter. Sie werden von einem Vorstand geführt und von staatlichen Behörden überwacht. Stiftungen sind mit Kapital ausgestattet, aus dessen Erträgen sie ihre satzungsmäßigen Zwecke erfüllen müssen. Gesetzlich sind Stiftungen dazu verpflichtet, sowohl ihr Kapital zu erhalten als auch ihre Zwecke zu erfüllen. Während und nach der Finanzkrise verloren Stiftungen Kapital und erzielten geringere Erträge aus dem verbleibenden Kapital. Stiftungsvorstände fragten sich deshalb, ob es eine Rangfolge gibt zwischen den gesetzlichen Pflichten zum Kapitalerhalt und zur Zweckerfüllung und wenn ja, welche Pflicht vorrangig ist. Weiter fragten sich die Vorstände, ob Stiftungskapital real erhalten werden muss, oder ob nominaler Kapitalerhalt ausreicht. Zunächst weist das Bürgerliche Gesetzbuch beiden Pflichten gleiche Wertigkeit zu. Die Landesstiftungsgesetze hingegen messen dem Kapitalerhalt höhere Bedeutung bei. Das Gemeinnützigkeitsrecht schließlich bevorzugt klar die Pflicht zur Zweckerfüllung. So sieht es auch die Mehrzahl der ausgewerteten Literatur. Im Gegensatz dazu nehmen die interviewten Experten mehrheitlich eine Gleichrangigkeit zwischen Kapitalerhalt und Zweckerfüllung an. Auch in der Frage, ob das Stiftungskapital nominal oder real zu erhalten ist, unterscheiden sich ausgewertete Literatur und befragte Experten. Während die Literaturmeinungen überwiegend eine gesetzliche Pflicht zum rea...
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