Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,3, BA Hessische Berufsakademie, Sprache: Deutsch, Abstract: Wirtschaftsprüfer unterliegen bei ihrer Berufsausübung u. a. strengen Anforderungen an die persönliche Unabhängigkeit. So wie ein Rechtsanwalt in der Rolle des Interessenvertreters seinem Mandanten nahe steht, ist es die Aufgabe des Wirtschaftsprüfers, eine Distanz zu seinem Mandanten aufrechtzuerhalten, um somit seine Unabhängigkeit zu wahren. Diese wird in § 2 Abs. 1 der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer mit "Freiheit von Bindungen, die die berufliche Entscheidungsfreiheit des WP beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten" definiert.Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit/Unparteilichkeit kann sich im Hinblick auf die Abschlussprüfung gemäß § 319 Abs. 3 Nr. 1 HGB z. B. dann ergeben, wenn der Abschlussprüfer Anteile (z.B. Aktien) von dem zu prüfenden Unternehmen hält, da sich daraus finanzielle Eigeninteressen ableiten könnten.In Verbindung mit § 319 Abs. 3 S. 2 HGB kann nicht nur der Wirtschaftsprüfer selbst - in seiner Rolle als Abschlussprüfer - den Ausschlussgrund realisieren, sondern auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner. Vergleichbare Regelungen für nahe stehende Personen finden sich in der Berufssatzung und insbesondere auch in supranationalen (IFAC Code of Ethics) und nichtnationalen Regelungen (US SEC Reg. S-X).Die detaillierte Betrachtung dieses "erweiterten Personenkreises...
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