Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 14, Ludwig-Maximilians-Universität München (Juristische Fakultät), Veranstaltung: Rechtsberatung und Prozessvertretung im kollektiven Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Art. 9 Abs. 3 S. 1 GG schützt nicht nur die Gründung und den Bestand, sondern auch die Betätigung von Koalitionen, sofern diese auf die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerichtet und vom Kernbereich der Koalitionsbetätigung erfasst ist. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände verdichten die Interessen ihrer Mitglieder zu homogenen und kollektiven Gruppeninteressen , die sie gegenüber ihren Sozialpartnern artikulieren und durchsetzen. Um dieser Aufgabe gerecht werden zu können, ist Rechtsschutz unerlässlich. Zum traditionellen Tätigkeitsbereich der Verbände gehören Rechtsberatung und Prozessvertretung. Sie helfen ihnen ihre Ziele als Koalitionen zu verwirklichen und sind als Kernbereich der koalitionsmäßigen Betätigungsfreiheit grundrechtlich geschützt.Zur Freiheit der koalitionsmäßigen Betätigung gehört auch, dass die Verbände selbst entscheiden, welche Aufgaben sie wahrnehmen und unter welchen Voraussetzungen sie ihre Leistungen gewähren oder versagen. Im Folgenden soll in einem ersten Schritt der Frage nachgegangen werden, auf welche Weise und in welchem Rahmen Verbände ihren Rechtsschutz versagen. In einem zweiten Schritt sollen die hierfür möglichen Gründe erläutert werden. Letztlich lässt sich damit d...
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