Excerpt from Mittheilungen Über Eheliches Güterrecht mit Besonderer Hinsicht auf Fränkisches und Frankfurter RechtScherer (die verworrene Lehre der ehelichen Gg. Systema tisch bearbeitet, 2 Thl. Mannh. 1799) und Dana (handbuch des heu tigen deutschen Privatrechts, fortgesetzt von Griesinger) vertreten, welchelin derpraxis grosses Ansehen genossen, während dem namentlich Fischer (geschichte der teutschen Erbfolge, 2 Thl. Manuh. 1778) die Idee des Geeammteigenthums in gelehrter Weise zu begründen versuchte. H nase aber hatte in seinem trefflichen Beytrag zur Revision der bisherigen Theorie von der ehelichen Gg. Nach deut schem Priv atrccht (kiel 1808) die juristische Unmöglichkeit eines solchen Gesamteigcnthums (condominium plurium in solidum) nach gewiesen und dadurch die Rechtshistorikcr genöthigt, wenn sie nicht seiner eigenen Annahme, dass die Ehegatten als eine juristische Per son aufzufassen seien, folgen wollten, eine andere Grundlage des deutschen ehelichen Güterrechts aufzusuchen. Dies musste zu einem Zurückgehen auf die Quellen des Rechts führen und so entstanden freilich ent nach einem längeren Zwischenraum, während dem [ab gesehen von dem was'eichhorn in seinem g1msen‚werke über die deutache Rechtsgeschichte leistete] die wissenschafiü0he Bearbeitung dieser Lehre fast ganz ruhte, gleich als oh sie sieh von dem Hasse' schen Angrifl'e erst wieder erholen müsste fast gleichzeitig meh rere werthvolle Untersuchungen über das eheliche Güterrecht einzel ner Städt...
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