Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 14 Punkte, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Modul Allgemeines Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgangspunkt für die Erhebung der Lohnsteuer sind die Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit iSd. §§ 2 II Nr. 4, 19 I EStG. Bezieht der Arbeitnehmer steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn, ist von diesem Lohnsteuer abzuführen. Dafür sieht das Gesetz zwei Verfahren vor. Zum einen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer und die zugehörigen Annexsteuern wie den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer gem. §§ 38 ff. EStG nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen einbehalten, die auf der - zukünftig elektronischen - Lohnsteuerkarte vermerkt sind. Zu den persönlichen Besteuerungsmerkmalen gehören zum Beispiel die Steuerklasse, der Faktor, die Zahl der Kinderfreibeträge und die Kirchensteuermerkmale. Zum anderen besteht unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitgeber und Dritte die Möglichkeit, Lohnsteuer und die Annexsteuern pauschal, unabhängig von den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, zu erheben. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Lohnsteuer für den gesamten oder nur für einen Teil des Arbeitslohns pauschaliert wird und ob ein fester oder besonders ermittelter Pauschalsteuersatz anzuwenden ist. Die möglichen Pauschalierungstatbestände befinden sich im Abschnitt „Steuererhebung" in den §§ 40-40b EStG zur Lohnsteuer und in den §§ 37a, 37b EStG zur Einkommensteuer, wobe...
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